1. Allgemeine Bedingungen
Diese Mietbedingungen sind ein integrierter Bestandteil des Mietvertrages. Alle Mietverhältnisse beginnen am Standplatz des Vermieters und enden, wenn der Wagen zum Standplatz des Vermieters zurückgebracht wird. Kann der Wagen nicht zur vereinbarten Zeit retourniert werden, ist der Vermieter sofort telefonisch zu benachrichtigen. Die nicht rechtzeitige Rückgabe des Mietfahrzeuges am vereinbarten Rückgabeort, verpflichten den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstehenden Schadens.
Bei Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach Tagesgrundgebühr entsprechend der Preisliste abzurechnen.
2. Sauberkeit und Reinigung
Sie erhalten ein tadelloses, gepflegtes Fahrzeug. Wir bitten Sie, dieses zu behandeln, als wäre es Ihr Eigenes.Wenn sie es selber aussen reinigen, bitte verwenden Sie zur Aussenreinigung nur geeignete Hilfsmittel/Materialien (keine zu harten Bürsten etc.), da sonst Schäden am Fahrzeug (z.B. verkratzte Fenster) entstehen können, wodurch für Sie zusätzliche Instandstellungskosten entstehen können.
Die Entleerung des WC- und Abwassertanks sind in jedem Fall Sache des Mieters. Wenn wir die Entsorgung durchführen müssen, berechnen wir Fr. 160.-. Ausserdem berechnen wir bei unnatürlich starker Verschmutzung des Innenraumes die Reinigung nach Aufwand (Polster, etc.). In den Fahrzeugen gilt ein generelles Rauchverbot. Bei Missachtung des Verbotes werden Ihnen Kosten von mindestens Fr. 850.- berechnet.
Das Fahrzeug muss im jedem Fall besenrein zurückgegeben werden.
3. Fahrzeugübernahme / Fahrzeugrückgabe
Die Standartzeiten für die Übernahme des Fahrzeuges sind jeweils ab 15:00 bis 17.30 Uhr. Bei der Übernahme wird ein Übergabe-Protokoll ausgestellt. Das Mietverhältnis endet mit der Rückgabe des Fahrzeuges und dem Ausfüllen des Rücknahmeprotokolls. Standardmässig sind die Fahrzeuge bis spätestens um 12:00 Uhr zurückzugeben. Die Übernahme- und Rückgabezeiten sind verbindlich. Andere Zeiten sind in gegenseitiger Absprache vor allem ausserhalb der Hauptsaison möglich. Wird das Fahrzeug vom Mieter nach Absprache mit dem Vermieter ausserhalb der Öffnungszeiten der Mietstation zurückgegeben, nimmt der Vermieter das Fahrzeug bei nächster Gelegenheit anhand des Übergabeprotokolls ab.
Sollte es Schäden geben in der Zeit zwischen der Abgabe des Mieters bis zur Annahme des Vermieters, haftet der Mieter dafür.
Das Fahrzeug wird vom Vermieter vollgetankt an den Mieter übergeben und muss vom Mieter wieder vollgetankt zurückgegeben werden. Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, werden die Aufwände dem Mieter in Rechnung gestellt.
4. Fahrer
Der Lenker des Mietfahrzeuges muss im Besitze eines gültigen Führerausweises sein, welcher Ihn zur Lenkung des gemieteten Fahrzeuges berechtigt (nationale Vorschriften beachten). Der Mietvertrag bezieht sich auf den Mieter, welcher gleichzeitig Fahrer ist. Alle weiteren Fahrer müssen im Mietvertrag erwähnt werden. Das Weitervermieten an Dritte und Lernfahrten sind untersagt. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Sie müssen sich verpflichten, alle Vereinbarungen dieses Vertrages einzuhalten. Die Mieter sind verpflichtet, auf Verlangen dem Vermieter die Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben, insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen berechtigten Fahrer.
5. Reparaturen
Notwendige Reparaturen sind zuerst dem Vermieter zu melden. Es wird in jedem Fall vom Vermieter entschieden, wie und wo der Wagen repariert wird. Für die Rückerstattung der Reparaturkosten sind die Originalrechnungen und Quittungen zu übergeben. Reparaturen, die ausgeführt werden, ohne die Vermietung zu orientieren, sind grundsätzlich vom Mieter selbst zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, regelmässig den Oel- und Wasserstand zu kontrollieren und das ihm anvertraute Fahrzeug mit grösster Sorgfalt zu benützen und nach den gesetzlichen Vorschriften zu fahren. Bei einem Defekt ist der Mieter verpflichtet, alles zu unternehmen, um den Schaden möglichst klein zu halten.
6. Unfall
Bei einem Unfall muss der Vermieter umgehend telefonisch benachrichtigt werden. Ebenso ist die Polizei in jedem Fall zu verständigen. Es ist eine Skizze, wenn möglich mit Fotos, über den Unfallhergang und die Situation zu machen. Es ist in jedem Fall ein Unfallprotokoll auszufüllen.
7. Versicherung
Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert (Selbstbehalt Fr. 1 ‚000.– pro Schadenfall).
Der Selbstbehalt ist in jedem Fall vom Mieter zu tragen, ebenso alle von der Versicherung abgelehnte Schäden, wie Grobfahrlässigkeit, Missachtung der Fahrzeughöhe, Alkohol, tanken des falschen Treibstoffes, etc.
Der Innenraum der Fahrzeuge ist nicht versichert und der Mieter muss entsprechend vollumfänglich für Schäden aufkommen.
Kann das Fahrzeug infolge eines durch den Mieter verursachten Schadens nicht weitervermietet werden, haftet der Mieter zusätzlich für den nachweisbaren Mietausfall, sofern dieser nicht durch eine Versicherung gedeckt ist.
8. Obhutspflicht
Die Mieter haben dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird. In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch Dritte, insbesondere durch den fliessenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Verstossen die Mieter gegen diese Verpflichtungen, so haben sie dem Vermieter den hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
9. Nutzungsbeschränkung
Eine Belastung des Mietfahrzeuges über das gesetzlich zulässige Mass sowie nach Vorgabe des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Der Mieter hat entsprechend dafür zu sorgen, dass das zulässige Gesamtgewicht des gemieteten Fahrzeuges nicht überschritten wird. Im Falle einer Überladung übernimmt der Vermieter keine Haftung. Das Fahrzeug muss so betrieben werden, dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist (Reifen etc.).
10. Campingausrüstung und Zubehör
Der Vermieter stattet die Mietfahrzeuge sowohl mit der wichtigsten Campingausrüstung, als auch mit diversem Zubehör (Navi, Kamera, Markise) aus. Hierfür fallen keine zusätzlichen Kosten für den Mieter an. Der Vermieter ist dafür besorgt, zu kontrollieren, dass die Ausrüstung jeweils komplett vorhanden ist und dass das Zubehör ordnungsgemäss funktioniert. Im Falle, dass doch einmal bei der Ausrüstung etwas fehlen sollte oder ein Zubehörteil nicht oder nur teilweise funktioniert, kann vom Mieter kein Schadensersatz gefordert werden. Alle Fahrzeuge besitzen eine Schweizer Autobahnvignette. Für ausländische Vignetten, Zulassungen oder Registrierungen ist der Mieter selbst verantwortlich.
11. Weitere Vereinbarungen
Persönliche Daten der Mieter werden von dem Vermieter in ihrer EDV erfasst.
Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages oder Inhalte einer in den Vertrag integrierten Beilage dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem gewollten wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung sowie dem ursprünglich vereinbarten Vertragsgleichgewicht möglichst nahekommt.
Dasselbe gilt auch für allfällige Vertragslücken.
12. Gerichtsstand
Es gilt Schweizer Recht. Ohne anderslautende zwingende Gesetzesbestimmungen, vereinbaren die Parteien die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz der Firma. Es ist der Firma freigestellt, stattdessen auch die ordentlichen Gerichte am Sitz resp. Wohnsitz des Käufers anzurufen.
Fordonet är fullt försäkrat av ägaren under hyrtiden.
Försäkringsleverantör: Basler Versicherung
Självrisk: 11 939,50 SEK
Extra försäkringar av
Väghjälp
Täcker kostnader för olyckor, haverier, vandalism eller stöld inom Europa.
Försäkrade tjänster:
Bärgning och väghjälp på plats
Parkeringsavgifter upp till CHF 250
Bärgning av husbilar upp till CHF 5000
Vidarebefordran av reservdelar om otillgängliga på plats
Retur eller vidare resa (upp till CHF 1000 för kollektivtrafik eller CHF 500 för hyrbil)
Övernattning (upp till 150 CHF per passagerare, max 1200 CHF per fall)
Returtransport av ett otrafiksäkert fordon till Schweiz eller dess vanliga garage
Incidentrelaterade tjänster (taxi, hyrbil, hemresa med flyg)
Invändig försäkring
Täcker skador på interiöra komponenter (inklusive möbler, fönster, persienner, elektrisk utrustning, gas- och vattensystem) orsakade av plötslig förstörelse från yttre eller personlig påverkan, exklusive driftsfel. För fordon med taktält täcker detta även skador på taktältets interiör. Självrisk per skadetillfälle: 200 CHF.
Bagageförsäkring
Täcker stöld, skada och förlust. Försäkringsbelopp upp till 5 000 CHF: självrisk på 50 CHF
Hyreskostnader
11 939 SEK / bokning
0 SEK / bokning
48 SEK / natt
Obegränsat antal kilometer
Avbokning
Gratis avbokning fram till 60 dagar före avresa
Standard avbokningsregel
Mer än 60 dagar innan incheckning
Full återbetalning: Du får tillbaka 100 % av vad du betalade.
Mellan 30 - 60 dagar innan incheckning
Delvis återbetalning: Du får tillbaka 75 % av det totala priset.