Forster Wohnmobil von Lucy

Paderborn , Deutschland
Forster 741 VB Wohnmobil - Paderborn, Deutschland
Forster 741 VB Wohnmobil - Paderborn, Deutschland
Forster 741 VB Wohnmobil - Paderborn, Deutschland
Forster 741 VB Wohnmobil - Paderborn, Deutschland
Forster 741 VB Wohnmobil - Paderborn, Deutschland
  • 5 Schlafplätze
  • 5 Sitzplätze
Standardführerschein - Kat. B
Haustiere erlaubt
Vermietet von Michael und Lucy Makosch M5 Travel GbR
  • Verifizierte:r Vermieter:in

Fahrzeugdaten

Das Fahrzeug wird von einem Unternehmen vermietet

  • Forster
  • 741 VB
  • 2021
  • Automatikgetriebe
  • Diesel
  • 2.4 Meter
  • 7.41 Meter
  • 3.2 Meter
  • 3020 kg
  • 3498 kg
  • Nein
  • Euro6-Klasse
  • Wintertauglich
  • Platz für Kindersitz

Ausstattung

  • Kühlschrank
  • Gefrierschrank
  • Kochplatte
  • Küchenausstattung
  • Warmwasser
  • Dusche
  • GPS
  • Klimaanlage vorne
  • Rückfahrkamera
  • Bluetooth
  • Toilette - Entleerung
  • Heizung
  • Verdunkelungsvorhänge
  • Moskitonetz
  • Markise
Gesamte Ausstattung anzeigen

Zusatzausstattung

    Fahrradträger
    (Geeignet für 4)
    Im Preis inbegriffen
    Bettwäsche
    + 13,23 EUR
    Grill
    + 66,14 EUR

Zusatzleistungen

    Innenraumreinigung
    + 165,00 EUR

Zusätzliche Ausstattung

Unser Camper "Max" kommt mit folgender Ausstattung: • Fiat Ducato 140 PS Automatik mit 5 Schlafplätzen • Tempomat • Navi • Rückfahrkamera • Klimaanlage Fahrerhaus • Isofix Kindersitzbefestigung • Fenster mit Verdunklungsrollo und Mückengitter • Großer Kühlschrank 142 Liter mit Gefrierfach • Abwassertank, isoliert und beheizt • Heizung COMBI 6 EH inkl. Truma CP Plus (Gas/Elektro) • Separate Dusche und WC • Markise • Fahrradträger für bis 4 Fahrräder Außerdem stellen wir Ihnen inklusive folgende Campingausstattung: • Camping-Tisch und 5 Campingstühle und 3 Campinghocker • Geschirr und Kochutensilien für 5 Personen • Wasserkocher • Toaster • Anschlusskabel und Schläuche • Auffahrkeile • Reinigungsset: Besen, Handfeger, Kehrblech, Eimer

Mietbedingungen

Mindestalter für Mieter:innen: 23 Jahre
Rauchen nicht erlaubt
Kinder unter 12 Jahren erlaubt
Haustiere erlaubt
Festivals erlaubt

Abholung und Rückgabe:

Dies ist ein Richtwert, die genauen Check-in und Check-out Zeiten können nach der Buchung mit dem Vermietenden vereinbart werden.
Jeder Wochentag, Check-in: 15:00 , Check-out: 11:00

Reinigungsbedingungen

Die Grobreinigung erfolgt durch den Mietenden. Hierzu zählen z.B. Kühlschrank leeren, Müllentsorgung, Oberflächen reinigen.

Die Komplettreinigung erfolgt durch den Vermietenden. Dazu gehört z.B. Staubsaugen und Aussenreinigung des Fahrzeugs.

  • Abwassertank ist vor dem Check-out zu entleeren
  • Toilette ist vor Check-out zu entleeren

Zusätzliche Mietbedingungen

1. Vertragsgegenstand (1) Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. (2) Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch entsprechend Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. (3) Rechte aus dem Mietvertrag können nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung durch den Vermieter auf Dritte übertragen werden. (4) Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag als Fahrer genannten Personen geführt werden. (5) Das Mietverhältnis endet zum im Mietvertrag vereinbarten Termin, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Wird das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgegeben, verlängert sich das Mietverhältnis nicht automatisch. Abholung und Rückgabe erfolgen am vereinbarten Übergabeort, sonst am Sitz des Vermieters. Bei unvorhergesehenen Verspätungen informieren Sie bitte die Vermieter per Telefon über Ihre Verspätung (6) Nutzt der Mieter das Fahrzeug ohne ausdrückliche Zustimmung des Vermieters das Fahrzeug über die vereinbarte Mietdauer hinaus hat der Vermieter Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 546 a BGB, deren Höhe sich je angefangene 24 Stunden nach dem 1,5-fachen des vereinbarten Tagesmietpreises richtet. 2. Zustand des Fahrzeugs: (1) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie z.B. kleine Lackschäden, kleine Dellen, Kratzer oder Parkrempler stellen keine Fahrzeugmängel dar, sofern die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs dadurch nicht beeinträchtigt wird. Die Parteien halten den Zustand des Fahrzeugs bei Übergabe des Fahrzeugs gemeinsam im Übergabeprotokoll fest. Das Protokoll wird Bestandteil des Mietvertrages. (2) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter nach Rückgabe des Fahrzeugs berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat und/oder ihm dieser zurechenbar ist. (3) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug sorgfältig gereinigt an den Vermieter zurückzugeben. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung ganz oder teilweise nicht nach fallen folgende Kosten an:  25,00 Euro für die Leerung des Abwassertankes  25,00 Euro für die Müllentsorgung  150,00 Euro für Innenreinigung des Wohnmobiles (Boden, Fenster & Flächen, Dusche, WC, Gaskocher, Spüle)  150,00 Euro für Leerung und Reinigung der Toilettenkassette (4) Die Reinigung des Fahrzeuges von außen ist vom Vermieter durchzuführen und gehört daher nicht zu den Pflichten als Mieter. Sollten sich zwischen zwei Buchungen bzw. Übergaben, Verzögerungen einstellen, sodass das Fahrzeug von außen aus Zeitgründen nicht mehr gereinigt werden kann, hat der Folge-Mieter keinen Anspruch auf ein von außen gereinigtem Fahrzeug. 3. Nutzung (1) Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Andorra, Bosnien und Herzegowina, Island, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Norwegen, San Marino, Schweiz sowie dem Vereinigten Königreich gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich. (2) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten. (3) Gestattet ist nur die übliche private Verwendung als Reise-Wohnmobil. Darüberhinausgehende Handlungen und illegale Tätigkeiten sind verboten. Dazu zählen explizit:  Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Geländefahrten und ähnliche Nutzungen.  Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen.  Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. (Ausnahme: zulässiges Mitführen für den medizinisch indizierten Eigenbedarf auf Rezept eines Arztes)  Die gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung  Geländefahrten und das Fahren auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände. (4) Die Benutzung des Fahrzeugs ist nur gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer mindestens 23 Jahre alt ist und mindestens 3 Jahre im Besitz eines Führerscheins der Klasse 3 bzw. Klasse B (Euro-Norm) ist, kein Fahrverbot besteht und die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen ist. Die Fahrerlaubnis muss im Original und in Verbindung mit einem gültigen Reisepass oder Personalausweis bei Abschluss des Mietvertrages am Ort der Anmietung und Fahrzeugübergabe vorlegt werden. Sofern diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, kann der Vermieter den Abschluss des Mietvertrages und die Herausgabe des Fahrzeuges verweigern. Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. (5) Das Fahrzeug darf nur im fahrtüchtigen Zustand gesteuert werden. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren im Mietvertrag eingetragenen Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand befindet. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Mietbedingungen zu informieren. (6) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. (7) Der Mieter des Fahrzeuges ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Übergabe dieselbe Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeug walten zu lassen, als wäre er der auf Werterhaltung bedachte Eigentümer. Insbesondere hat er darauf zu achten, dass: (a) entsprechende Sicherungsmaßnahmen im Fall von extremen Wetterbedingungen ergriffen werden, um eine Beschädigung des Fahrzeugs zu verhindern, (b) einer Gefahr durch absichtlicher Sachbeschädigung vorgebeugt wird, indem er das Fahrzeug auf eigene Kosten sicher abstellt, (c) bei Hinweisen auf betriebsbedingte Probleme des Fahrzeugs sich gemäß der Betriebsanleitung des Fahrzeuges zu verhalten (z.B. bei Aufleuchten einer Warn- oder Kontrollleuchte, (d) vor längeren Fahrten sicherzustellen, dass Ölstand und Reifendruck den Vorgaben des Herstellers entsprechen. (8) Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet. (9) Dem Mieter ist es nicht gestattet, technische oder auch vorübergehende, optische Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen. (10) Entstehen dem Vermieter Kosten für vom Mieter zu verantwortende Schadenbeseitigung, Ersatzbeschaffung von Teilen, Fahrzeugpapieren oder Schlüsseln, ist der Mieter verpflichtet, die Kosten zu ersetzen, sowie den damit verbundenen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Für eigene Leistungen des Vermieters wird je geleistete Arbeitsstunde als angemessene Ersatzleistung 30 € vereinbart. (11) Der Mieter ist für Verwarnungen, Bußgelder, Ordnungswidrigkeiten, Straftaten verantwortlich, die während der Mietzeit mit dem Fahrzeug begangen werden. Für die Abwicklung durch den Vermieter wird von diesem pro eingeleitetem Verwaltungsverfahren eine Verwaltungspauschale von 30,00€ erhoben. (12) Der Mieter hat bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. 4. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle, AdBlue (1) Die Kosten für Kraftstoff sowie notwendige Hilfs- und Betriebsstoffe während des Mietverhältnisses sind vom Mieter zu tragen. Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Anderenfalls berechnet der Vermieter Dieselkraftstoff in Höhe von 2,50 €\Liter, sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 25,– €. Kraftstoff und Betriebskosten während der Mietdauer trägt der Mieter. (2) Notwendige Reparaturen zur Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Fahrzeuges bis zu einer Höhe von 50,00 Euro kann der Mieter im Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter selbst vornehmen oder durch eine Fachwerkstatt vornehmen lassen. Kosten werden dem Mieter nur gegen Vorlage des Belegs erstattet. Das beschädigte/getauschte Teil ist dem Vermieter am Ende der Mietzeit zu übergeben. Eigenleistungen bei der Reparatur durch den Mieter werden nicht berücksichtigt. 5. Kaution (1) Die Kaution beträgt 1.500 Euro und muss spätestens 30 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. (2) Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Vertrag (z. B. Schäden in Höhe der Selbstbeteiligung). Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und nach erfolgter Mietvertrags-Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Der Vermieter kann gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch mit Forderungen aus dem Mietverhältnis aufrechnen. Im Schadenfall oder bei noch nicht abschließend möglicher Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution bzw. ein in Bezug auf den noch nicht abrechenbaren Sachverhalt angemessener Anteil der Kaution bis zur Klärung einbehalten. 6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden; technische Defekte (1) Sollten nach Beginn der Mietdauer und Übergabe des Fahrzeugs technische Defekte eintreten, die die Gebrauchstauglichkeit in erheblichem Maße beeinträchtigen und die der Mieter nicht durch Ausübung der Sorgfaltspflichten hätte verhindern können und ist es nicht möglich, durch kurzfristige Reparaturen die Tauglichkeit wiederherzustellen, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. (2) Für den Fall dass eine oben genannte Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit vorliegt, kann der Mieter eine Minderung um 1/24 des Tagesmietpreises pro angefangener Stunde verlangen, solange die Beeinträchtigung besteht. Bei einer fristlosen Kündigung im oben genannten Fall verzichtet der Mieter auf weitergehende Ansprüche, außer die Beeinträchtigung entstand aufgrund von grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch den Vermieter. Ansprüche wegen Verletzung von Gesundheit, Körper oder Leben bleiben unberührt. (3) Der Mieter hat dem Vermieter technische Defekte am Fahrzeug unverzüglich mitzuteilen. Kommt der Mieter dieser Meldepflicht nicht nach, hat der Mieter dem Vermieter den daraus resultierenden Folgeschaden zu ersetzen. (4) Für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, haftet der Mieter in gesetzlichem Umfang. In dem Fall gelten Absatz (1) und (2) nicht.   7. Verkehrsunfälle / Schäden (1) Der Mieter hat nach einem Unfall sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. (2) Mieter, Beifahrer und Mitreisende sind bei Verkehrsunfällen verpflichtet, dem Vermieter alle Daten in Textform mitzuteilen, die der Vermieter zur Durchsetzung seiner Ansprüche benötigt. (3) Sollte aufgrund eines Verkehrsunfalles die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeuges wesentlich eingeschränkt sein, sind beide Parteien zur fristlosen Kündigung mit sofortiger Wirkung berechtigt. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises. (4) Bei Verkehrsunfällen, Bränden, Wildschäden und sonstigen Schäden ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich die örtliche Polizei zur ordnungsgemäßen Aufnahme des Unfalls hinzuzuziehen. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Unfall in Kenntnis zu setzen und ihm einen umfassenden Unfallbericht einschließlich Unfallskizze zukommen zu lassen. Sollten an dem Unfall dritte Personen beteiligt gewesen sein, so muss der Mieter die Kennzeichen der beteiligen Fahrzeuge, die Haftpflichtversicherungen der Fahrer sowie Namen und Anschriften der Fahrer und Zeugen dokumentieren und bei Bedarf vorlegen. (5) Der Vermieter hat alle Regulierungen von Fahrzeugschäden bei Versicherungsfällen von der betreffenden Fahrzeugversicherung zu verlangen. Ausgenommen sind Regulierungen, deren Erfüllung unwirtschaftlich oder ohne Erfolgsaussichten ist. 8. Rücktritt / Umbuchung (1) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht wie folgt ein. Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die folgenden Stornierungsbedingungen:  Rücktritt/Storno bis zum 30. Kalendertage vor den vereinbarten Mietbeginn 30% Gesamtbetrages  Rücktritt/Storno bis 1 Kalendertag vor dem vereinbarten Mietbeginn 90% des Gesamtbetrages (2) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres bei der in der Buchungsbestätigung vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen eine Gebühr von 100,00 Euro möglich, sofern der vereinbarte Mietbetrag nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietbetrages nach erfolgter Buchung ist nicht möglich. (3) Der Vermieter wird die Übergabe des Wohnmobiles verweigern, bis die Zahlung des Mietpreises und der Kaution dem Vermieter nachgewiesen wurde. 9. Unmöglichkeit (1) Sollte das gemietete Fahrzeug vom Vermieter unverschuldet (z. B. durch Unfall; Totalschaden oder technischen Defekt) nicht mehr zur Verfügung stehen, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug dem Mieter bereitzustellen. (2) Wird dem Vermieter nach Vertragsschluss die Bereitstellung eines Fahrzeugs unmöglich, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, wird er von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine rechtzeitige Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor der Übergabe an den Mieter nicht mit zumutbarem Aufwand möglich ist. (3) Die Miete wird in diesem Fall zurückgezahlt. Für Schäden, die durch den Ausfall des Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeuges dem Folgemieter entstehen, ist der Vermieter nicht haftbar zu machen. Insbesondere gilt, dass, sollte kein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug als Ersatzfahrzeug für den Folgemieter nach einem Unfall oder Totalschaden des Vormieters zur Verfügung stehen, kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen besteht, die der Folgemieter im Vertrauen auf Erfüllung des Mietvertrags geleistet hat. (4) Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr. 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. 10. Versicherungsschutz Für das Mietfahrzeug besteht eine Vollkasko-/Teilkaskoversicherung mit 1.500,00 Euro / 500,00 Euro Selbstbeteiligung inklusive Pannenschutzbrief. Kfz-Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. Euro Versicherungssumme gegenüber Dritten für Personen-, Sach- und Vermögensschäden (je geschädigte Person bis maximal 15 Mio. Euro). Bei Glasschäden gilt generell eine Selbstbeteiligung von 500 € pro Schadenfall. Der Erstattungsbetrag ist begrenzt auf maximal 3.000 €. Bei reinen Scheibenreparaturen entfällt die Selbstbeteiligung. 11. Haftung des Vermieters: (1) Für die Eignung des Fahrzeugs für den vom Mieter vorgesehenen Zweck übernimmt der Vermieter keine Gewähr. (2) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene, nicht abdingbare verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einen gesetzlichen Vertreter oder einen Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden. (3) Haftung des Mieters: a. Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinaus gehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen: b. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt der Versicherung, pro Schadensfall, soweit deren Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden, soweit nicht Nr. 1 Ziffer 6 anwendbar ist (Überziehung der Mietdauer ohne Fahrzeugausfall). c. Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern sich der Mieter eine Verletzung der unter „3 Nutzung“ aufgeführten Pflichten zurechnen lassen muss. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens. d. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter für Schäden in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Regelung der Ziffer 1 Nr. 6 bleibt unberührt. e. Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben. 12. Gerichtsstand (1) Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag. (2) Gerichtstand ist Paderborn 13. Schlussbestimmungen Sollte eine der Regelungen in diesen Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen

Alle Mietbedingungen anzeigen

Über das Fahrzeug

Hauptsache die Familie oder die Freunde sind mit dabei, an jedem Ort und zu jeder Zeit. Unser wohnliches und großzügiges Alkoven-Wohnmobil „Max“ (Forster 741 VB) bietet Platz für bis zu 5 Personen. Damit bietet „Max“ dank cleverer Raumaufteilung für Familien mit bis zu 3 Kindern oder 2 Pärchen alles, was man zum Wohlfühlen und Entspannen braucht. Durch die Mitteltür gibt es zwei separate Bereiche, ob als zusätzlicher Schlaf- und Wohnbereich mit Bett und Sitzgruppe oder als Kinderzimmer. Erleben Sie grenzenlosen Spaß und Reisevergnügen mit der umfangreichen Ausstattung und den cleveren Details unseres Wohnmobils. Der Führerschein Klasse B (bis 3,5t) ist für die Fahrt mit dem Wohnmobil ausreichend.

Versicherung

Inbegriffene Versicherungen

Mietkosten

  • 1.500 EUR / Buchung
  • 199 EUR / Buchung
  • 4,0 EUR / Nacht
  • Unbegrenzte Kilometer

Stornierung

  • Bei einer Stornierung von weniger als 30 Tage vor Reisestart, wird der Gesamtbetrag fällig.
  • Strenge Stornierungsbedingung

    Mehr als 30 Tage vor dem Check-in

  • Anteilige Rückerstattung: Du erhältst 75% des Gesamtpreises.
  • Weniger als 30 Tage vor dem Check-in

  • Keine Rückerstattung
  • Stornierungsdetails anzeigen

    Vermieter:in

    Michael und Lucy Makosch M5 Travel GbR
  • Identität geprüft
  • Durchschnittliche Antwortzeit: Innerhalb weniger Stunden
  • Bewertungen

    Standort des Wohnmobils

    ab 129,85 EUR / Nacht
    Von Bis
    Inkl. Vollkaskoversicherung
    Unbegrenzte Freikilometer

    Wie funktioniert das?

    1. 1. Campingfahrzeug finden

      Wähle, wo und wann du das Fahrzeug abholen möchtest.

    2. 2. Buchungsanfrage senden

      Sende eine Buchungsanfrage für das Fahrzeug, das du mieten möchtest.

    3. 3. Check-in

      Schliesse die Buchung ab und starte den Check-in, wenn es soweit ist. Schöne Ferien!